Unsere AGBs

Terminabsagen 48h vor dem Termin kostenlos,
48 – 24 Std. vor dem Temin wird eine Bearbeitungsgebühr für den Ausfall des Termins in der
Höhe von € 200,-
unter 24 Std. eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 300,- in Rechnung gestellt. Bei
Nichtanwesenheit bzw. „NO SHOW“ werden € 360,- in Rechnung gestellt.

Zahlungskonditionen:

Die Zahlung ist innerhalb der nächsten 7 Tage ab Erhalt der Honorarnote ohne Abzug zur Überweisung zu bringen. Danach gelten Verzugszinsen sh. die angeführten AGBs sowie Mahnkosten in der Höhe von € 25,- als vereinbart. Im Falle einer schriftlichen Ausfertigung des Gutachten wird nach Eingang des Honorars das Gutachten per Mail an den Auftraggeber übermittelt.

AGB_B2C (für Verbraucher)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs – B2C (zwischen den Ingenieurbüros als Unternehmer und Auftraggebern als Verbraucher gem. § 1 KSchG)

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

  1. a) Die folgenden  Allgemeinen  Geschäftsbedingungen  gelten  für  alle  gegenwärtigen  und  künftigen  Verträge zwischen dem Auftraggeber als Verbraucher (kurz Verbraucher) und dem Ingenieurbüro.
  2. b) Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen  –  insbesondere nach dem KSchG und dem FAGG  –  von den nachtstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bestehen, gehen diese in ihrer Anwendung vor.
  3. c) Die Anwendbarkeit dieser AGB wird durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht, zu ersetzen.

2.) Angebote, Nebenabreden

  1. a) Die Angebote  des  Ingenieurbüros  sind,  sofern  nichts  anderes  angegeben  ist,  freibleibend  und  zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars. 
  2. b) Für die  Erstellung  eines  Kostenvoranschlags  im  Sinn  des  1170  ABGB  durch  das  Ingenieurbüro  hat  der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist. c)  Eine Erweiterung der Bestellung wie z.B. die Beauftragung eines Gutachtens, Messungen udg. kann auch mündlich erfolgen. d)  Eine Honorarwarnung erfolgt ab Überschreitung des zu erwartenden bzw. dem AG bekannt gegebenen Gesamthonorars i.d.H. von € 2.000,- brutto. Für die Erstellung von Gutachten kann und wird nur eine Kostenschätzung durch den AN genannt und gilt eine Abweichung von +/- 30% auch ohne Warnung als vereinbart.
  3. d) Enthält eine  Auftragsbestätigung  des  Ingenieurbüros  Änderungen  gegenüber  dem  Auftrag,  so  gelten diese  als  vom  Verbraucher  genehmigt,  wenn  dieser  binnen  einer  gleichzeitig  vom  Ingenieurbüro bekanntgegebenen  Frist  der  Änderung    Ein  solches  Zustimmungserfordernis  gilt  nicht,  sofern  die Änderung  bzw.  Abweichung  dem  Verbraucher  zumutbar  –  weil  geringfügig  und  sachlich  gerechtfertigt  –  ist. Darüber hinaus Gehendes ist nachweislich im  Einzelnen  zwischen dem  Ingenieurbüro und  dem  Verbraucher auszuhandeln.

3.) Auftragserteilung

  1. a) Art und  Umfang  der  vereinbarten  Leistung  ergeben  sich  aus  Vertrag,  Vollmacht  und  diesen  Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. b) Sofern nichts  Gegenteiliges  im  Einzelnen  ausdrücklich  vereinbart  wird,  werden  Verträge  zwischen  dem Ingenieurbüro  und  dem  Verbraucher  in  den  Geschäftsräumlichkeiten  des  Ingenieurbüros, auf  der  Baustelle oder per E-Mail abgeschlossen und sind vom Verbraucher zu schriftlich zu bestätigen.  
  3. c) Im Falle des Vertragsabschlusses als Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäft im Sinne des FAGG oder nach dem KSchG,  wird  das  Ingenieurbüro  die  gesetzlich  vorgesehenen  Informationspflichten    Der Verbraucher verpflichtet sich, auf allfällige Lücken in der Belehrung –  so sie ihm auffallen oder sie offenkundig sind – hinzuweisen.
  4. d) Das Ingenieurbüro  verpflichtet  sich  zur  ordnungsgemäßen  Durchführung  des  ihm  erteilten  Auftrags  nach  den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der 
  5. e) Das Ingenieurbüro  kann  zur  Vertragserfüllung  andere  entsprechend  Befugte  heranziehen  und  diesen  im Namen  und  für  Rechnung  des  Verbrauchers  Aufträge   
  6. f) Das Ingenieurbüro  kann  auch  zur  Vertragserfüllung  andere  entsprechend  Befugte  als  Subplaner  heranziehen und  diesen  im  Namen  und  für  Rechnung  des  Ingenieurbüros  Aufträge   
  7. g) Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten wird das Ingenieurbüro in der Verständigung hinweisen. In beiden Fällen hat eine schriftliche Erklärung bzgl. der weiteren  Vorgangsweise durch den Verbraucher zu erfolgen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

  1. a) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Eine allenfalls bestehende Garantie ist durch diese nicht eingeschränkt.
  2. b) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Gewähr für Lage- und Höhenrichtigkeit übernommen werden kann. Es erfolgt eine bloße augenscheinliche Beurteilung des baulichen Zustandes in Hinblick auf Mängel, insofern diese im Rahmen des vereinbarten Ortsaugenscheins (i.d.R. 1-3 Std. je nach Auftragsumfang) und ohne Bauteilöffnung erkennbar sind. Trotz sorgfältiger Arbeit kann keine Gewähr für die Erkennung aller Mängel übernommen werden und wird dezidiert eine Haftung für nicht erkannte Mängel von Seitens des AN ausgeschlossen. Der Sachverständige darf auf die Richtigkeit einer bestehenden Fertigstellungsanzeige und somit baurechtlich korrekten Bauführung vertrauen.
  3. c) Für die Richtigkeit der angeführten Auskünfte von Ämtern, an der Befundaufnahme teilgenommenen Personen und sonstigen Gutachten genannten Auskunftspersonen kann keine Gewähr übernommen werden.
  4. d) Für Aufwendungen welche dem SSB Technischen Büro GmbH abweichend zu dem Auftrag entstehen, wie gerichtliche Zeugenladungen u. Stellungnahmen und dergleichen wird eine Aufwandsentschädigung von

€ 120,00 brutto pro angefangene Stunde dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Bewertung basiert anhand des Lokalaugenscheines und/ oder der dem Auftragnehmer vorliegenden Unterlagen wie Fotos, Kostenvoranschläge, Rechnungen etc. Der Auftragnehmer hält sich das Recht vor, nach Erhalt neuer Informationen bzw. nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, das Gutachten entsprechend abzuändern.

  1. e) Hat das  Ingenieurbüro  in  Verletzung  seiner  vertraglichen  Pflichten  dem  Verbraucher  schuldhaft  einen Schaden  zugefügt,  ist  dessen  Haftung  für  den  Ersatz  des  dadurch  verursachten  Schadens  –  wenn  im  Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt: 1) bei Personenschäden ohne Begrenzung, 2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen: – bei einer Auftragssumme bis 25.000,00 Euro: höchstens  250,- Euro;  –  bei  einer  Auftragssumme  über  25.000,00  Euro:  5  %  der  Auftragssumme, jedoch  höchstens  25.000,-  Euro. 3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist sowohl für leicht- als auch bei grober Fahrlässigkeit  ausgeschlossen. 4) Eine Haftung gegenüber Dritten, also vom Auftraggeber verschiedene Personen, wird sowohl für leicht- und grob fahrlässiges Handeln ausgeschlossen.

5.) Rücktritt vom Vertrag

  1. a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund oder nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere des KSchG und des FAGG – zulässig.
  2. b) Das Ingenieurbüro folgt hierzu spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen gesetzlichen Informationspflichten – insbesondere nach dem KSchG und dem FAGG – entsprechende Informationsblätter an  den Verbraucher aus. Der Verbraucher verpflichtet sich, auf allfällige Lücken in der Belehrung oder auf  Unvollständigkeit der Informationsunterlagen – so sie ihm auffallen oder sie offenkundig sind – hinzuweisen.
  3. c) Bei Verzug  des  Ingenieurbüros  mit  einer  Leistung  ist  ein  Rücktritt  des  Verbrauchers  erst  nach  Setzen  einer angemessenen  Nachfrist  möglich;  die  Nachfrist  ist  mit  eingeschriebenem  Brief  zu    Dies gilt  nicht  bei  Fixgeschäften. d)  Bei  Verzug  des  Verbrauchers  bei  einer  Teilleistung  oder  einer  vereinbarten  Mitwirkungstätigkeit,  der  die Durchführung  des  Auftrages  durch  das  Ingenieurbüro  unmöglich  macht  oder  erheblich  behindert,  ist  das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  4. e) Weiters findet  a.  zur  Frage  der  Vereitelung  der  Ausführung,  Anrechnung  und  allenfalls  bestehendem  Entgeltanspruch bzw. zu Nachfristsetzung §1168  ABGB  Anwendung;

6.) Honorar, Verzugszinssatz, Leistungsumfang

  1. a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
  2. b) Das vereinbarte Honorar richtet sich nach je nach Auftrag im Falle eins Ankauftestes oder Übergabebegleitung nach den m² Angaben des Auftraggebers. Bei Abweichungen behält sich das Ingenieurbüro vor, den Pauschalpreis entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise zu ändern. Bei Ankauftest oder Übergabenbegleitung erfolgt die Abrechnung auf Basis der baulichen Gesamtnutzfläche inkl. Keller, Abstellräume, Garagen, udg.
  3. c) In den  angegebenen  Honorarbeträgen  ist  die  Umsatzsteuer  (Mehrwertsteuer)  enthalten,  und  wird  vom  Ingenieurbüro abgeführt.
  4. d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt nicht, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der  Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Ingenieurbüro anerkannt  worden sind.
  5. e) Sofern nicht  ausdrücklich  Gegenteiliges  vereinbart  ist,  hat  die  Zahlung  ohne  Abzüge  binnen  7  Tagen  ab  Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu    Im  Fall  des  Zahlungsverzuges  sind  die  gesetzlich  vorgesehen  Zinsen von 4 %  zuzüglich  Mahnspesen  zu entrichten. Das Ingenieurbüro behält sich das Recht vor, schriftlich ausgefertigte Unterlagen wie Stellungnahmen, Befunde, Gutachten, Messergebnisse udg. erst nach der Zahlung des Honorars an den AG zu übermitteln.

7.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

8.) Geheimhaltung

  1. a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Verbraucher erteilten Informationen verpflichtet.
  2. b) Das Ingenieurbüro  ist  auch  zur  Geheimhaltung  seiner  Planungstätigkeit  verpflichtet,  wenn  und  solange  der Verbraucher  an  dieser  Geheimhaltung  ein  berechtigtes  Interesse    Nach  Durchführung  des  Auftrages  ist das  Ingenieurbüro  berechtigt,  das  vertragsgegenständliche  Werk  gänzlich  oder  teilweise  zu Werbezwecken  zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

  1. a) Das Ingenieurbüro  behält  sich  alle  Rechte  und  Nutzungen  an  den  von  ihm  erstellten  Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
  2. b) Jede Nutzung  (insbesondere  Bearbeitung,  Ausführung,  Vervielfältigung,  Verbreitung,  öffentliche  Vorführung, Zurverfügungstellung)  der  Unterlagen  oder  Teilen  davon  ist  nur  mit  ausdrücklicher  Zustimmung  des Ingenieurbüros  zulässig.  Sämtliche  Unterlagen  dürfen  daher  nur  für  die  bei  Auftragserteilung  oder  durch  eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. c)  Das  Ingenieurbüro  ist  berechtigt,  der  Verbraucher  verpflichtet,  bei  Veröffentlichungen  und Bekanntmachungen  über  das  Projekt  den  Namen  (Firma,  Geschäftsbezeichnung)  des  Ingenieurbüros anzugeben. d)  Im  Falle  des  Zuwiderhandelns  gegen  diese  Bestimmungen  zum  Schutz  der  Unterlagen  hat  das  Ingenieurbüro Anspruch  auf  eine  Pönale  in  Höhe  des  doppelten  angemessenen  Entgelts  der  unautorisierten  Nutzung,  wobei die  Geltendmachung  eines  darüber  hinausgehenden  Schadenersatzanspruches  vorbehalten 

10.) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben

11.) Rechtswahl

Für  Verträge  zwischen  Verbraucher  und  Ingenieurbüro  kommt  ausschließlich  österreichisches  Recht  zur Anwendung.

Ende der AGB für Verbraucher!

AGB_B2B (Unternehmergeschäft)

Allgemeine Geschäftsbedingungen– B2B (zwischen Unternehmern)

1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen

a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen

Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.

b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers

gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.

2.) Angebote, Nebenabreden

a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.

b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.

c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Eine Erweiterung der Bestellung wie z.B. die Beauftragung eines Gutachtens, Messungen udg. kann auch mündlich erfolgen. Eine Honorarwarnung erfolgt ab Überschreitung des Gesamthonorars i.d.H. von € 4.000,- netto. Für die Erstellung von Gutachten kann und wird nur eine Kostenschätzung durch den AN genannt und gilt eine Abweichung von +/- 30% auch ohne Warnung als vereinbart.

3.) Auftragserteilung

a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte kein schriftliches Angebot bestehen, werden die Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen und auf der Webseite des AN unter www.ssb.wien einzusehenden Regieleistungen abgerechnet.

b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.

c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.

d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.

e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen.

4.) Gewährleistung und Schadenersatz

a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.

b) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Gewähr für Lage- und Höhenrichtigkeit übernommen werden kann. Befundungen erfolgen durch einer bloßen augenscheinliche Beurteilung des baulichen Zustandes in Hinblick auf Mängel, insofern diese im Rahmen des vereinbarten Ortsaugenscheins (je nach Auftragsumfang) und ohne Bauteilöffnung erkennbar sind. Trotz sorgfältiger Arbeit kann keine Gewähr für die Erkennung aller Mängel übernommen werden und wird dezidiert eine Haftung für nicht erkannte Mängel von Seitens des AN ausgeschlossen. Der Sachverständige darf auf die Richtigkeit einer bestehenden Fertigstellungsanzeige und somit baurechtlich korrekten Bauführung vertrauen. c) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung   Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen  ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann nicht geltend gemacht werden.

d) Es wird keine Haftung für einen dem Gutachten abweichenden Verlauf sowie der damit verbundenen Kosten übernommen. Ebenfalls für Schäden welche dem Auftragnehmer augenscheinlich nicht ersichtlich waren.

e) Die Bewertung basiert anhand des Lokalaugenscheines und/ oder der dem Auftragnehmer vorliegenden Unterlagen wie Fotos, Pläne, Kostenvoranschläge, Rechnungen etc. Der Auftragnehmer hält sich das Recht vor, nach Erhalt neuer Informationen bzw. nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, das Gutachten entsprechend abzuändern f) Für die Richtigkeit der angeführten Auskünfte von Ämtern, an der Befundaufnahme teilgenommenen Personen und sonstigen in dem Gutachten genannten Auskunftspersonen kann keine Gewähr übernommen werden. Es wird gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten übernommen. Eine Haftung gegenüber Dritten, also vom Auftraggeber verschiedene Personen,  wird generell und insbesondere auch für leicht- und grob fahrlässiges Handeln ausgeschlossen

g) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens  –  wenn im Einzelfall nicht anders geregelt  wie folgt begrenzt:

h) in allen Fällen mit folgenden Begrenzungen:

–  bei einer Auftragssumme bis 25.000,00 Euro: höchstens 1.250,- Euro;

–  bei einer Auftragssumme über 25.000,- Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 25.000,- Euro.

i) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.

5.) Rücktritt vom Vertrag

a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch 4 Wochen möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt. d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.

6.) Honorar, Leistungsumfang

a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.

b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.

c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.

d) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne  Abzüge binnen  14 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten. Das Ingenieurbüro behält sich das Recht vor, schriftliche Unterlagen erst nach Honorareingang an den AG zu übersenden.

7.) Erfüllungsort

Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.

8.) Geheimhaltung

a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.

b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das  vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

9.) Schutz der Pläne

a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.

b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des  Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nach folgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.

c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.

d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.

10.) Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben

11.) Rechtswahl, Gerichtsstand

a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.

b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.

Ende der AGB für Unternehmen!

Bitte beachten Sie unsere Preisliste:

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