Unsere AGBs
Terminabsagen 48h vor dem Termin kostenlos,
48 – 24 Std. vor dem Temin wird eine Bearbeitungsgebühr für den Ausfall des Termins in der
Höhe von € 200,-
unter 24 Std. eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von € 300,- in Rechnung gestellt. Bei
Nichtanwesenheit bzw. „NO SHOW“ werden € 360,- in Rechnung gestellt.
Zahlungskonditionen:
Die Zahlung ist innerhalb der nächsten 7 Tage ab Erhalt der Honorarnote ohne Abzug zur Überweisung zu bringen. Danach gelten Verzugszinsen sh. die angeführten AGBs sowie Mahnkosten in der Höhe von € 25,- als vereinbart. Im Falle einer schriftlichen Ausfertigung des Gutachten wird nach Eingang des Honorars das Gutachten per Mail an den Auftraggeber übermittelt.
AGB_B2C (für Verbraucher)
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Ingenieurbüros Österreichs – B2C (zwischen den Ingenieurbüros als Unternehmer und Auftraggebern als Verbraucher gem. § 1 KSchG)
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
- a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Auftraggeber als Verbraucher (kurz Verbraucher) und dem Ingenieurbüro.
- b) Soweit zwingende gesetzliche Bestimmungen – insbesondere nach dem KSchG und dem FAGG – von den nachtstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen, bestehen, gehen diese in ihrer Anwendung vor.
- c) Die Anwendbarkeit dieser AGB wird durch die allfällige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine andere gültige und zulässige Bestimmung, die dem Sinn und Zweck der weggefallenen Bestimmung am ehesten entspricht, zu ersetzen.
2.) Angebote, Nebenabreden
- a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
- b) Für die Erstellung eines Kostenvoranschlags im Sinn des 1170 ABGB durch das Ingenieurbüro hat der Verbraucher ein Entgelt nur dann zu zahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist. c) Eine Erweiterung der Bestellung wie z.B. die Beauftragung eines Gutachtens, Messungen udg. kann auch mündlich erfolgen. d) Eine Honorarwarnung erfolgt ab Überschreitung des zu erwartenden bzw. dem AG bekannt gegebenen Gesamthonorars i.d.H. von € 2.000,- brutto. Für die Erstellung von Gutachten kann und wird nur eine Kostenschätzung durch den AN genannt und gilt eine Abweichung von +/- 30% auch ohne Warnung als vereinbart.
- d) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Verbraucher genehmigt, wenn dieser binnen einer gleichzeitig vom Ingenieurbüro bekanntgegebenen Frist der Änderung Ein solches Zustimmungserfordernis gilt nicht, sofern die Änderung bzw. Abweichung dem Verbraucher zumutbar – weil geringfügig und sachlich gerechtfertigt – ist. Darüber hinaus Gehendes ist nachweislich im Einzelnen zwischen dem Ingenieurbüro und dem Verbraucher auszuhandeln.
3.) Auftragserteilung
- a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- b) Sofern nichts Gegenteiliges im Einzelnen ausdrücklich vereinbart wird, werden Verträge zwischen dem Ingenieurbüro und dem Verbraucher in den Geschäftsräumlichkeiten des Ingenieurbüros, auf der Baustelle oder per E-Mail abgeschlossen und sind vom Verbraucher zu schriftlich zu bestätigen.
- c) Im Falle des Vertragsabschlusses als Fernabsatz- oder Auswärtsgeschäft im Sinne des FAGG oder nach dem KSchG, wird das Ingenieurbüro die gesetzlich vorgesehenen Informationspflichten Der Verbraucher verpflichtet sich, auf allfällige Lücken in der Belehrung – so sie ihm auffallen oder sie offenkundig sind – hinzuweisen.
- d) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der
- e) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Verbrauchers Aufträge
- f) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge
- g) Auf die Rechtsfolge des unterlassenen Widerspruchs innerhalb der Frist nach den Punkten wird das Ingenieurbüro in der Verständigung hinweisen. In beiden Fällen hat eine schriftliche Erklärung bzgl. der weiteren Vorgangsweise durch den Verbraucher zu erfolgen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
- a) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Eine allenfalls bestehende Garantie ist durch diese nicht eingeschränkt.
- b) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Gewähr für Lage- und Höhenrichtigkeit übernommen werden kann. Es erfolgt eine bloße augenscheinliche Beurteilung des baulichen Zustandes in Hinblick auf Mängel, insofern diese im Rahmen des vereinbarten Ortsaugenscheins (i.d.R. 1-3 Std. je nach Auftragsumfang) und ohne Bauteilöffnung erkennbar sind. Trotz sorgfältiger Arbeit kann keine Gewähr für die Erkennung aller Mängel übernommen werden und wird dezidiert eine Haftung für nicht erkannte Mängel von Seitens des AN ausgeschlossen. Der Sachverständige darf auf die Richtigkeit einer bestehenden Fertigstellungsanzeige und somit baurechtlich korrekten Bauführung vertrauen.
- c) Für die Richtigkeit der angeführten Auskünfte von Ämtern, an der Befundaufnahme teilgenommenen Personen und sonstigen Gutachten genannten Auskunftspersonen kann keine Gewähr übernommen werden.
- d) Für Aufwendungen welche dem SSB Technischen Büro GmbH abweichend zu dem Auftrag entstehen, wie gerichtliche Zeugenladungen u. Stellungnahmen und dergleichen wird eine Aufwandsentschädigung von
€ 120,00 brutto pro angefangene Stunde dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Die Bewertung basiert anhand des Lokalaugenscheines und/ oder der dem Auftragnehmer vorliegenden Unterlagen wie Fotos, Kostenvoranschläge, Rechnungen etc. Der Auftragnehmer hält sich das Recht vor, nach Erhalt neuer Informationen bzw. nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, das Gutachten entsprechend abzuändern.
- e) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Verbraucher schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt – bei leichter Fahrlässigkeit wie folgt begrenzt: 1) bei Personenschäden ohne Begrenzung, 2) in allen anderen Fällen mit folgenden Begrenzungen: – bei einer Auftragssumme bis 25.000,00 Euro: höchstens 250,- Euro; – bei einer Auftragssumme über 25.000,00 Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 25.000,- Euro. 3) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist sowohl für leicht- als auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 4) Eine Haftung gegenüber Dritten, also vom Auftraggeber verschiedene Personen, wird sowohl für leicht- und grob fahrlässiges Handeln ausgeschlossen.
5.) Rücktritt vom Vertrag
- a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund oder nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere des KSchG und des FAGG – zulässig.
- b) Das Ingenieurbüro folgt hierzu spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses seinen gesetzlichen Informationspflichten – insbesondere nach dem KSchG und dem FAGG – entsprechende Informationsblätter an den Verbraucher aus. Der Verbraucher verpflichtet sich, auf allfällige Lücken in der Belehrung oder auf Unvollständigkeit der Informationsunterlagen – so sie ihm auffallen oder sie offenkundig sind – hinzuweisen.
- c) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Verbrauchers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu Dies gilt nicht bei Fixgeschäften. d) Bei Verzug des Verbrauchers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt.
- e) Weiters findet a. zur Frage der Vereitelung der Ausführung, Anrechnung und allenfalls bestehendem Entgeltanspruch bzw. zu Nachfristsetzung §1168 ABGB Anwendung;
6.) Honorar, Verzugszinssatz, Leistungsumfang
- a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
- b) Das vereinbarte Honorar richtet sich nach je nach Auftrag im Falle eins Ankauftestes oder Übergabebegleitung nach den m² Angaben des Auftraggebers. Bei Abweichungen behält sich das Ingenieurbüro vor, den Pauschalpreis entsprechend den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preise zu ändern. Bei Ankauftest oder Übergabenbegleitung erfolgt die Abrechnung auf Basis der baulichen Gesamtnutzfläche inkl. Keller, Abstellräume, Garagen, udg.
- c) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) enthalten, und wird vom Ingenieurbüro abgeführt.
- d) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, ist grundsätzlich unzulässig. Dies gilt nicht, im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Ingenieurbüros und für Gegenforderungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Verbrauchers stehen, die gerichtlich festgestellt oder die vom Ingenieurbüro anerkannt worden sind.
- e) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 7 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu Im Fall des Zahlungsverzuges sind die gesetzlich vorgesehen Zinsen von 4 % zuzüglich Mahnspesen zu entrichten. Das Ingenieurbüro behält sich das Recht vor, schriftlich ausgefertigte Unterlagen wie Stellungnahmen, Befunde, Gutachten, Messergebnisse udg. erst nach der Zahlung des Honorars an den AG zu übermitteln.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
- a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Verbraucher erteilten Informationen verpflichtet.
- b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Verbraucher an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
- a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
- b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nachfolgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden. c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Verbraucher verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben. d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten
10.) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben
11.) Rechtswahl
Für Verträge zwischen Verbraucher und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
Ende der AGB für Verbraucher!
AGB_B2B (Unternehmergeschäft)
Allgemeine Geschäftsbedingungen– B2B (zwischen Unternehmern)
1.) Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen
a) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Verträge zwischen dem Auftraggeber in seiner Eigenschaft als Unternehmer und dem Ingenieurbüro.
b) Abweichungen von diesen Bedingungen und insbesondere auch Bedingungen des Auftraggebers
gelten nur, wenn sie vom Ingenieurbüro ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
2.) Angebote, Nebenabreden
a) Die Angebote des Ingenieurbüros sind, sofern nichts anderes angegeben ist, freibleibend und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
b) Enthält eine Auftragsbestätigung des Ingenieurbüros Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich schriftlich widerspricht.
c) Vereinbarungen bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Eine Erweiterung der Bestellung wie z.B. die Beauftragung eines Gutachtens, Messungen udg. kann auch mündlich erfolgen. Eine Honorarwarnung erfolgt ab Überschreitung des Gesamthonorars i.d.H. von € 4.000,- netto. Für die Erstellung von Gutachten kann und wird nur eine Kostenschätzung durch den AN genannt und gilt eine Abweichung von +/- 30% auch ohne Warnung als vereinbart.
3.) Auftragserteilung
a) Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag, Vollmacht und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollte kein schriftliches Angebot bestehen, werden die Leistungen gemäß den zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen und auf der Webseite des AN unter www.ssb.wien einzusehenden Regieleistungen abgerechnet.
b) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch das Ingenieurbüro um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
c) Das Ingenieurbüro verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihm erteilten Auftrags nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
d) Das Ingenieurbüro kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers Aufträge erteilen. Das Ingenieurbüro ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber von dieser Absicht schriftlich zu verständigen und dem Auftraggeber die Möglichkeit einzuräumen, dieser Auftragserteilung an einen Dritten binnen 10 Tagen zu widersprechen.
e) Das Ingenieurbüro kann auch zur Vertragserfüllung andere entsprechend Befugte als Subplaner heranziehen und diesen im Namen und für Rechnung des Ingenieurbüros Aufträge erteilen.
4.) Gewährleistung und Schadenersatz
a) Gewährleistungsansprüche können nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
b) Es wird ausdrücklich festgehalten, dass keine Gewähr für Lage- und Höhenrichtigkeit übernommen werden kann. Befundungen erfolgen durch einer bloßen augenscheinliche Beurteilung des baulichen Zustandes in Hinblick auf Mängel, insofern diese im Rahmen des vereinbarten Ortsaugenscheins (je nach Auftragsumfang) und ohne Bauteilöffnung erkennbar sind. Trotz sorgfältiger Arbeit kann keine Gewähr für die Erkennung aller Mängel übernommen werden und wird dezidiert eine Haftung für nicht erkannte Mängel von Seitens des AN ausgeschlossen. Der Sachverständige darf auf die Richtigkeit einer bestehenden Fertigstellungsanzeige und somit baurechtlich korrekten Bauführung vertrauen. c) Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung Nachtrag des Fehlenden sind vom Ingenieurbüro innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist betragen soll, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann nicht geltend gemacht werden.
d) Es wird keine Haftung für einen dem Gutachten abweichenden Verlauf sowie der damit verbundenen Kosten übernommen. Ebenfalls für Schäden welche dem Auftragnehmer augenscheinlich nicht ersichtlich waren.
e) Die Bewertung basiert anhand des Lokalaugenscheines und/ oder der dem Auftragnehmer vorliegenden Unterlagen wie Fotos, Pläne, Kostenvoranschläge, Rechnungen etc. Der Auftragnehmer hält sich das Recht vor, nach Erhalt neuer Informationen bzw. nach Durchführung eines Lokalaugenscheins, das Gutachten entsprechend abzuändern f) Für die Richtigkeit der angeführten Auskünfte von Ämtern, an der Befundaufnahme teilgenommenen Personen und sonstigen in dem Gutachten genannten Auskunftspersonen kann keine Gewähr übernommen werden. Es wird gegenüber dem Auftraggeber keine Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten übernommen. Eine Haftung gegenüber Dritten, also vom Auftraggeber verschiedene Personen, wird generell und insbesondere auch für leicht- und grob fahrlässiges Handeln ausgeschlossen
g) Hat das Ingenieurbüro in Verletzung seiner vertraglichen Pflichten dem Auftraggeber schuldhaft einen Schaden zugefügt, ist dessen Haftung für den Ersatz des dadurch verursachten Schadens – wenn im Einzelfall nicht anders geregelt wie folgt begrenzt:
h) in allen Fällen mit folgenden Begrenzungen:
– bei einer Auftragssumme bis 25.000,00 Euro: höchstens 1.250,- Euro;
– bei einer Auftragssumme über 25.000,- Euro: 5 % der Auftragssumme, jedoch höchstens 25.000,- Euro.
i) Die Haftung bei Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist auch bei grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern im Einzelfall nichts anderes geregelt ist.
5.) Rücktritt vom Vertrag
a) Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig. b) Bei Verzug des Ingenieurbüros mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Auftraggebers erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist, mindestens jedoch 4 Wochen möglich; die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen. c) Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch das Ingenieurbüro unmöglich macht oder erheblich behindert, ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt. d) Ist das Ingenieurbüro zum Vertragsrücktritt berechtigt, so behält dieses den Anspruch auf das gesamte vereinbarte Honorar, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Weiters findet §1168 ABGB Anwendung; bei berechtigtem Rücktritt des Auftraggebers sind von diesem die vom Ingenieurbüro erbrachten Leistungen zu honorieren.
6.) Honorar, Leistungsumfang
a) Sämtliche Honorare sind mangels abweichender Angaben in EURO erstellt.
b) In den angegebenen Honorarbeträgen ist die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) nicht enthalten, diese ist gesondert vom Auftraggeber zu bezahlen.
c) Die Kompensation mit allfälligen Gegenforderungen, aus welchem Grunde auch immer, ist unzulässig.
d) Sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, hat die Zahlung ohne Abzüge binnen 14 Tagen ab Rechnungslegung auf das vom Ingenieurbüro genannte Konto einer Bank mit inländischer Niederlassung zu erfolgen. Im Fall des Zahlungsverzuges sind Zinsen in Höhe von 9,2 % per anno über dem Basiszinssatz der EZB zuzüglich Mahnspesen zu entrichten. Das Ingenieurbüro behält sich das Recht vor, schriftliche Unterlagen erst nach Honorareingang an den AG zu übersenden.
7.) Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Büroleistungen ist der Sitz des Ingenieurbüros.
8.) Geheimhaltung
a) Das Ingenieurbüro ist zur Geheimhaltung aller vom Auftraggeber erteilten Informationen verpflichtet.
b) Das Ingenieurbüro ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Auftraggeber an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist das Ingenieurbüro berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.
9.) Schutz der Pläne
a) Das Ingenieurbüro behält sich alle Rechte und Nutzungen an den von ihm erstellten Unterlagen (insbesondere Pläne, Prospekte, technische Unterlagen) vor.
b) Jede Nutzung (insbesondere Bearbeitung, Ausführung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Vorführung, Zurverfügungstellung) der Unterlagen oder Teilen davon ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Ingenieurbüros zulässig. Sämtliche Unterlagen dürfen daher nur für die bei Auftragserteilung oder durch eine nach folgende Vereinbarung ausdrücklich festgelegten Zwecke verwendet werden.
c) Das Ingenieurbüro ist berechtigt, der Auftraggeber verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen (Firma, Geschäftsbezeichnung) des Ingenieurbüros anzugeben.
d) Im Falle des Zuwiderhandelns gegen diese Bestimmungen zum Schutz der Unterlagen hat das Ingenieurbüro Anspruch auf eine Pönale in Höhe des doppelten angemessenen Entgelts der unautorisierten Nutzung, wobei die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzanspruches vorbehalten bleibt. Diese Pönale unterliegt nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht. Die Beweislast, dass der Auftraggeber nicht die Unterlagen des Ingenieurbüros genutzt hat, obliegt dem Auftraggeber.
10.) Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben
11.) Rechtswahl, Gerichtsstand
a) Für Verträge zwischen Auftraggeber und Ingenieurbüro kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung.
b) Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird die Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Ingenieurbüros vereinbart.
Ende der AGB für Unternehmen!
Bitte beachten Sie unsere Preisliste: