Energieausweis, alle Facts von den Experten des SSB!

8. Dezember 2016

Der Energieausweis – Hausverwaltungen und Immobilienbesitzern wie -maklern wird er ein Begriff sein. Aber, was der Energieausweis eigentlich genau ist sowie die Bedeutung der Kennzahlen, und wie im Detail die gesetzlichen Regelungen dazu aussehen, haben unsere SSB-Experten für Sie zusammengefasst. Alle Fragen zum Energieausweis werden hier verständlich wie detailliert beantwortet.

Was ist der Energieausweis eigentlich?

Der Energieausweis gibt zusammengefasst Auskunft darüber, wie viel Energie das jeweilige Gebäude oder Objekt in einem Jahr verbraucht. Die verschiedenen Kennzahlen des Energieausweises geben somit im Weiteren auch Aufschluss über die Qualität der Außenhülle des Gebäudes. Die, seit in Kraft treten der neuen Bestimmungen, zusätzlich ersichtlichen Kennzahlen im Energieausweis zeigen auf, wie die Haustechnik beschaffen ist. Wird der Energieausweis von einem Profi erstellt, so enthält dieser bei schlechten Werten meist auch Empfehlungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz. Das heißt, der Profi erstellt ein Beiblatt zum Energieausweis, aus welchem Sanierungsmaßnahmen oder Erneuerungen hervorgehen, um Energie einzusparen.

Für welche Fälle ist ein Energieausweis gesetzlich vorgeschrieben?

Das EAVG-Energieausweis-Vorlagegesetz verlangt von Neubauten und Sanierungen einen Energieausweis. Das heißt, wenn um Baubewilligungen oder Förderungen eingereicht wird, ist stets der Energieausweis vorzulegen. Im Falle von Vermietungen wie auch Verkäufen von Objekten müssen ebenso ein Energieausweis vorgelegt werden. Bei letzteren müssen die Gesamtenergieeffizienz und der Heizwärmebedarf bereits in den jeweiligen Inseraten in Print und online Medien angegeben werden.

Gibt es Ausnahmen, wo kein Energieausweis benötigt wird?

Ausnahmen bei der Vorlage des Energieausweises gibt es laut der Gesetzesverordnung ebenso. Objekte, die nicht das ganze Jahr über in Verwendung stehen und nur ¼ und weniger Energie im Jahr verbrauchen, als der Jahresverbrauch bei einer ganzjährigen Nutzung, sind ausgeschlossen. Das sind beispielsweise Badehütten, Skihütten, Ferienhäuser und der Gleichen, für diese wird somit kein Energieausweis benötigt.

Ebenso keinen Energieausweis brauchen Gebäude, die als abbruchsreif deklariert sind. Das heißt wird bei der Veräußerung angegeben, dass es sich um ein Abrisshaus handelt, ist die Vorlage des Energieausweises nicht nötig.

Industriegebäude, in denen Maschinen betrieben werden, dessen Wärme und Energieproduktion das Gebäude gänzlich versorgen, sind ebenso vom Energieausweis Vorlagegesetz als Ausnahme deklariert.

Bei Gebäuden, welche nur provisorisch für eine Nutzungsdauer von 2 Jahren errichtet wurden sowie Gebäude, die ungenutzt sind und unter 50m2 Fläche haben, sind ebenso keine Energieausweise vorzulegen oder zu besitzen.

Was regeln die gesetzlichen Bestimmungen zum Energieausweis?

Seit dem 1.12.2012 gelten die Bestimmungen des EAVG-Energieausweis-Vorlagegesetzes. Neben den Bestimmungen, in welchen Fällen ein Energieausweis vorgeschrieben ist, enthält der Gesetzestext alle nötigen Angaben, die im Energieausweis vorhanden sein müssen. Weiters ist gesetzlich geregelt, wer für den Energieausweis aufkommen muss und in welchem Zeitraum er vorzulegen ist. Ausnahmen wie auch die Rechtsfolgen, wenn der Energieausweis nicht vorgelegt wird, sind ebenso klar deklariert. Im §8 des Gesetzes weist der Gesetzgeber expliziert darauf hin, dass jegliche Vereinbarungen, welche gegen dieses Gesetz gehen, rechtswidrig sind. Das heißt, es ist nicht möglich, dass Verkäufer und Käufer eine separate Vereinbarung treffen, die den Eigentümer von der Vorlage entbindet. Solche Vereinbarungen sind nichtig und haben keinen Bestand. Den gesamten Gesetzestext können Sie hier nachlesen. Folgend finden Sie nun im Detail die genaue Auslegung der Passagen.

In welchem Zeitraum ist der Energieausweis vorzulegen?

Bei Neubauten und Sanierungen muss der Energieausweis sofort erstellt werden. Bei Baumaßnahmen muss der Energieausweis bei allen Arten von Anträgen für Genehmigungen und Förderungen mit der Antragstellung sofort vorgelegt werden.

Im Falle von Vermietungen oder Verkäufen ist der Energieausweis im Zuge von Maklertätigkeiten sofort ab tätig werden notwendig. Der Heizwärmebedarf sowie die Gesamtenergieeffizienz müssen in allen Werbeeinschaltungen bekannt gegeben werden. Für den Eigentümer gilt jedoch, dass spätestens 14 nach Vertragsabschluss ein gültiger Energieausweis der Gegenpartei vorzulegen ist.

Tipp: Bei allen Baumaßnahmen, ob Neubau, Anbau oder Sanierungen sollten Protokolle geführt werden. Hierbei sind alle baulichen Tätigkeiten, die verwendeten Materialien sowie die Verarbeitung wichtig! Eine zusätzliche Fotodokumentation kann hier ebenso von Vorteil sein. Dieses Protokoll ist sehr hilfreich und vereinfacht die neuerliche Ausstellung des Energieausweises nach Abschluss der Bautätigkeiten. – Gerne stehen Ihnen dazu die Experten des SSB zur Seite. Baufortschrittskontrollen und die Begleitung bei Bauvorhaben werden professionell von versierten Profis übernommen, die natürlich auch nicht auf die erforderliche Dokumentation für den Energieausweis vergessen. Informationen erhalten Sie hier.

Wer muss für den Energieausweis aufkommen?

In jedem Fall hat der Immobilienbesitzer für den Energieausweis aufzukommen. Im Falle von Eigentumsgemeinschaften ist der Verwalter in der Pflicht den Energieausweis erstellen zu lassen und die Kosten der Gemeinschaft zu verrechnen.

Wie lange ist der Energieausweis gültig?

Generell hat der Energieausweis eine Gültigkeit von 10 Jahren. Sollte das Objekt jedoch saniert oder maßgeblich umgebaut werden, muss nach Abschluss der Arbeiten ein neuer Energieausweis erstellt werden. Werden jedoch nur Zwischenwände beispielsweise in einem Objekt aufgestellt, ändert sich für den Energieausweis nichts. Nur Baumaßnahmen sind davon betroffen, die den Energieverbrauch ändern.

Was passiert, wenn die Vorlage des Energieausweises unterlassen wird?

Da das EAVG-Energieausweis-Vorlagegesetz ein Gesetz ist, gibt es auch rechtliche Konsequenzen, wenn dem nicht nachgekommen wird.

Der Immobilieninhaber begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn er den Energieausweis nicht vorlegt. Diese kann mit einer Geldstrafe bis zu 1450 Euro bestraft werden.

Bei Verkauf oder Vermietung wird im Falle der Unterlassung von einem dem Alter und der Art des Objekts durchschnittlichen Energieverbrauchs für den Käufer/Mieter ausgegangen. Ist der tatsächliche Energieverbrauch höher, kann der Verkäufer bzw. Besitzer der Immobilie auf Schadensersatz geklagt werden.

Sollte der Käufer oder der Mieter nach Aufforderung keinen Energieausweis zur Einsicht erhalten, kann dieser folgende Schritte setzen:

– gerichtlich seinen Anspruch geltend machen und die Vorlage des Energieausweises einklagen.

– selbst den Energieausweis auf Kosten des Objektinhabers erstellen lassen.

Tritt ein Immobilienmakler in Aktion bei einem Verkauf oder einer Vermietung, ist dieser zur Angabe der Kennzahlen verpflichtet. Der Makler hat die Pflicht den Besitzer der Immobilie zur Ausstellung aufzufordern und ihn aufzuklären. Unterlässt der Makler die Aufforderung oder die Angabe der Kennzahlen, ist er ebenso mit einer Geldstrafe von bis zu 1450 Euro in der Pflicht. Eine Ausnahme und somit Entschuldigung ist nur gegeben, wenn der Makler den Besitzer aufgefordert hat, dieser der Aufforderung jedoch nicht nachkommt. Der Makler hat dies jedoch in seinen Inseraten zu vermerken und dem Interessenten gegenüber Preis zu geben.

Ein weiterer Punkt, der ebenso das Geldbörserl des Immobilieninhabers trifft, ist der tatsächliche Wert der Immobilie. Ist eine Immobilie sehr Energieeffizienz und weist weitaus bessere Zahlen als gleichwertige Immobilien auf, schlägt sich das im Wert zu Buche. Unterlässt der Besitzer die Ausstellung des Energieausweises, wird ihm wohl nicht bewusst, dass seine Immobilie einen höheren Wert hat. Im Weiteren kann er jedoch im Nachhinein keine Ansprüche mehr geltend machen und hat leider Pech gehabt.

Die SSB empfiehlt: Lieber gleich den Energieausweis holen und viel Geld sparen, als später draufzahlen!

Wozu ist der Energieausweis überhaupt gut?

Sanierungen, Erneuerungen – Kosteneinsparungen!

Wie bereits erwähnt, gibt der Energieausweis mit seinen Kennzahlen Auskunft über den jährlichen Energieverbrauch eines Objekts. Der Zustand des Gebäudes kann somit sehr gut eingeschätzt werden, dank des Energieausweises. Ist die Dämmung, sind die Abdichtungen noch intakt oder schon veraltet? Wie sieht es mit der Haustechnik aus? Sind beispielsweise die Heizgeräte noch in Ordnung und auf dem neuesten Stand? Sind die Leistungen frei und können die Geräte ordnungsgemäß funktionieren? – Diese und noch viele andere Fragen können mithilfe der Kennzahlen des Energieausweises eingeschätzt werden. So können in weiterer Folge Sanierungs- und Erneuerungsmaßnahmen geplant werden, die eine massive Kosteneinsparung mit sich bringen.

Schutz des Immobilieninhabers!

Doch nicht nur für den Immobilienbesitzer selbst sind diese Werte von großer Bedeutung. Steht eine Vermietung oder ein Verkauf an, sind diese Werte für den Interessenten ebenso wichtig. Sie geben ihm über die laufenden Kosten, die auf ihn zukommen Auskunft. Wenn es keinen Energieausweis gibt, müsste der Interessent davon ausgehen, dass das Objekt den durchschnittlichen Energieverbrauch eines gleichartigen und -altrigen Objekts aufweist. So sieht es auch das Gesetz bei der Versäumnis der Vorlage vor. Ist es nun jedoch so, dass die Heizungsanlage oder die thermische Hülle Mängel aufweist, ist der Energieverbrauch entsprechend höher. Ein uninformierter Interessent würde somit vor hohen Kosten stehen, mit denen er nicht rechnen konnte. Er könnte den Verkäufer, den Vermieter auf Schadensersatz klagen. Mit den Informationen im Energieausweis wird dies jedoch verhindert. Klare Informationen lassen keine Missverständnisse aufkommen und der potenzielle Interessent kann schon vorher für sich abwägen, ob das Objekt aufgrund des Energieverbrauchs infrage kommt. Mit einem ordentlichen Energieausweis entfallen somit alle Rechtsansprüche, die den Energieverbrauch betreffen und eine Klage ist nicht mehr möglich. Der Energieausweis bietet den besten Schutz für den Immobilieninhaber!

Was für Angaben und Dokumente werden für den Energieausweis benötigt?

Für die Berechnung der Werte im Energieausweis sind folgende Informationen für den Profi nötig:

Ein gültiger Plan des Objekts, der alle Umrisse des Gebäudes beinhaltet. Das heißt auch die Ausmaße von Fenster und Türen müssen gekennzeichnet sein.

Angaben über Abweichungen oder Veränderungen des Plans. Oft sind die Fenster oder Türen nicht richtig eingezeichnet bzw. die Maße stimmen nicht genau überein. Hierzu empfiehlt es sich extra Nachmessungen und ein Protokoll, anzufertigen.

Die Beschaffenheit der Decken und Wände sind ebenso wichtige Angaben. Die dicke und das Material spielen bei der Berechnung eine große Rolle. Meist sind diese auf dem gültigen Plan ersichtlich. Falls nicht können die Baubeschreibung oder ein älterer Plan weiter helfen. Bei Unklarheiten, den Profi fragen.

Die Angabe der thermischen Qualität der Fenster. Hierzu sind folgende Werte wichtig: Der U-Wert der Verglasung und des Rahmens, der Wärmebrückenzuschlag und der Gesamtenergiedurchlassgrad. Bei älteren Fenstern reicht der Gesamtwert.

Die thermische Qualität der Türen. Hierbei sind die Angaben über die Dicke und das Material der Tür nötig. Im besten Fall gibt es auch bei Türen den U-Wert (bei älteren Türen k-Wert genannt).

Die Angaben über das Heizsystem. Welche Heizung wird verwendet? Welche Leistung hat der Heizkessel? Wo genau befinden sich die Heizungsrohre (im kalten oder warmen Bereich)? Wie sieht es mit der Dämmung der Rohre aus? Gibt es an manchen Stellen Rohrbegleitheizungen?

Warmwasseraufbereitung ist ebenso ein Teil, der maßgeblich zum Energieverbrauch beiträgt. Wie wird das Warmwasser bereitet? Welche Leistung hat der Boiler? Ist die Warmwasseraufbereitung mit der Heizung kombiniert? Gibt es eine Zirkulationsleitung? Werden mit der Wasseraufbereitung alle Teile des Hauses versorgt oder gibt es mehrere Aufbereitungsstellen? Beispiel in einem Mietshaus mehrere Kombithermen.

Weiters sind auch Informationen über die anliegenden Gebäude wichtig. Gibt es anliegende Gebäude? Was sind das für Gebäude? In welchem Abstand zum Objekt liegen andere Objekte.

Natürlich sollten Sie alle weiteren Details, die in Ihren Augen maßgeblich für den Energieverbrauch sind, ebenso anführen. Je detaillierter die Angaben, desto genauer werden die Werte des Energieausweises. – Das SSB sagt: „Es gibt nie zu viele Informationen in einem Fall, höchstens zu wenig!“

Sollten Sie Schwierigkeiten bei der Bestandsaufnahme der einzelnen Informationen haben, wird Ihnen Ihr Profi stets zur Seite stehen. Im Bedarfsfall begehen die Experten mit Ihnen gemeinsam das Objekt und nehmen die erforderlichen Daten für Sie auf.

Wie wird der Energieausweis erstellt und was beinhaltet das?

Anhand all der obig genannten Informationen für den Energieausweis sowie der Klimadaten des Standorts der Immobilie, der Sonneneinstrahlung durch Öffnungen und Fenster sowie der Nutzung werden die nötigen Werte berechnet. Die Experten berechnen dabei für jeden Teil des Objekts die Dämmwirkung der Außenhülle und kombinieren diesen mit den anderen Werten. Für maßgebliche Auswirkungen, wie das Lüften von Wohnräumen, Lüftungsanlagen und den Verbrauch, durch beispielsweise Bewohner, werden allgemeingültige Durchschnittswerte für den Energieausweis herangezogen.

Die Berechnungen des Profis ergeben dann den Jahresverbrauch. Hierbei sind der Heizwärmebedarf in kWh/m2 und Jahr im Energieausweis angegeben und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor.

Was ist wenn der Energieverbrauch mit dem Energieausweis doch nicht übereinstimmt und wie kann es dazu kommen?

Da für die Verbrauchswerte des Energieausweises Standardwerte herangezogen werden, kann es durchaus zu Abweichungen kommen. Beispielsweise wird die durchschnittliche Raumtemperatur mit 20 Grad Celsius berechnet. Gibt es nun Nutzer, bei denen die Raumtemperatur immer 25 Grad ist, kann dies zu einem höheren Verbrauch führen. Hat es der Nutzer lieber kälter und nur 18 Grad im Durchschnitt, so wird weniger Energie verbraucht. Ebenso das Lüftverhalten ist ausschlaggebend. Wenn mehr gelüftet wird, wird auch mehr Energie verbraucht.

Bei einem Mietshaus, in dem mehrere Parteien leben, ist der Energieausweis über das gesamte Haus nur wenig aussagekräftig. Ebenso ist der Standort der Wohnung ein wichtiges Kriterium. Liegt eine Wohnung im Erdgeschoss, im mittleren Stockwerk oder im Dachgeschoss, der Energieverbrauch ist stets von der Lage und dem Nutzer abhängig.

Tipp: Bei Wohnungen in Mehrparteienhäusern empfiehlt es sich stets den Energieausweis für die einzelnen Objekte erstellen zu lassen, um zuverlässige Daten zu erhalten.

Wir hoffen, dass wir Ihnen alle Fragen zum Energieausweis beantworten konnten. Sollten noch Fragen offen sein, scheuen Sie nicht den direkten Kontakt zu uns oder melden Sie sich einfach mittels Kommentar.

Sollten Sie einen Energieausweis benötigen, stehen wir Ihnen gerne zur Seite.

Wir wünschen ein erholsames Wochenende!

Beste Grüße,
Ihr SSB-Team

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