Der Haftpflichtschaden und seine Abwicklung

18. April 2016

Wie schnell ist im Alltag, im Straßenverkehr oder im Kontext der beruflichen Tätigkeit ein Missgeschick oder Unfall passiert, das Eigentum eines anderes beschädigt: Ein Haftpflichtschaden ist eingetreten. Die meisten Beteiligten sind unsicher, wie dieser Schaden im Detail reguliert wird und welche Grundsätze vor allem für die Regulierung des Schadens durch die Haftpflichtversicherung gelten. Das österreichische Schadensersatzrecht gibt die Grundsätze für den Haftpflichtfall vor. Gesetzliche Grundlage ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).

Grundsätze des Schadensersatzrechts

Das österreichische Schadensersatzrecht ist geprägt vom Vorrang der Naturalrestitution. Für Sie als Geschädigten und Ihren Haftpflichtschaden bedeutet dieser in § 1323 ABGB festgelegte Grundsatz, dass Sie so zu stellen sind, als hätte es den Schaden nicht gegeben. Nach diesem Grundsatz muss auch der Haftpflichtversicherer handeln. Ist die Herstellung des vormaligen originalen Zustandes nicht möglich oder untunlich, ist Geldersatz zu leisten. Untunlich heißt, dass die Naturalrestitution unwirtschaftlich ist. Der Geschädigte kann etwa die Reparatur eines Autos nicht verlangen, wenn die Kosten für diese Reparatur den Wert, den das Fahrzeug im Zeitpunkt der Schädigung hatte (Zeitwert), in erheblichem Umfang übersteigen. Man spricht von der sogenannten Zeitwertentschädigung. § 1323 ABGB gibt sich jedoch nicht nur mit der anzustrebenden Herstellung des Urzustandes zufrieden.

Die Entschädigung qualifizierter Schadensersatzformen beim Haftpflichtschaden

Vielmehr unterscheidet § 1323 ABGB zwischen dem Ersatz des positiven Schadens und dem darüber hinaus gehenden Schadens. Letzteres wird als volle Genugtuung bezeichnet und zieht den entgangenen Gewinn mit in die Schadensberechnung ein. Darüber hinaus spielt in diesem Kontext beim Ersatz des Schadens eine Rolle, welchen Grad des Verschuldens der Schädiger verwirklicht hat. Leichtes Verschulden führt nur zum Ersatz des Verkehrswertes (Wiederbeschaffungswertes). Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hingegen umfassen den entgangenen Gewinn zusätzlich zum Schadensausgleich. Dabei ist der Geschädigte im Hinblick auf sein gesamtes Vermögen so zu stellen, als wäre der Schaden nicht eingetreten. In den Zusammenhang qualifizierter Entschädigungen beim Haftpflichtschaden gehört auch der merkantile Minderwert, der besonders bei Fahrzeugen eine Rolle spielt. Bei neuen Fahrzeugen (bis drei Jahre) mindert auch eine vollständige Reparatur den Wert des Wagens. Weiterhin kann ein qualifizierter Vorsatz wie Mutwillen nach § 1331 ABGB beim Schädiger bis zum Ersatz eines Affektionsinteresses führen, was die emotionale Bindung bezeichnet, die ein Geschädigter mit dem geschädigten Gegenstand verbindet.

Die Bedeutung von Sachverständigengutachten beim Haftpflichtschaden

Im Hinblick auf die oben genannten Grundsätze kommt es stets auf die besonderen Umstände des Einzelfalls und die genaue Bestimmung des Schadens an. Hier sind eine Reihe von Tatsachenfeststellungen zu treffen. Kompetente Gutachter sorgen für eine professionelle und neutrale Schadensfeststellung beim Haftpflichtschaden.

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